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Änderung § 3 GefStoffV vom 19.11.2016
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§ 3 GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung | § 3 GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549 |
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(Text alte Fassung) § 3 Gefährlichkeitsmerkmale | (Text neue Fassung)§ 3 Gefahrenklassen |
Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zubereitungen sind 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brands beträchtlich erhöhen, 3. hochentzündlich, wenn sie a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, 4. leichtentzündlich, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben, 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können, 10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, 12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. | (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen. (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet: | Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 1. Physikalische Gefahren | 2 | a) | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explo- sivstoff | 2.1 b) | Entzündbare Gase | 2.2 c) | Aerosole | 2.3 d) | Oxidierende Gase | 2.4 e) | Gase unter Druck | 2.5 f) | Entzündbare Flüssigkeiten | 2.6 g) | Entzündbare Feststoffe | 2.7 h) | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | 2.8 i) | Pyrophore Flüssigkeiten | 2.9 j) | Pyrophore Feststoffe | 2.10 k) | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | 2.11 l) | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser ent- zündbare Gase entwickeln | 2.12 m) | Oxidierende Flüssigkeiten | 2.13 n) | Oxidierende Feststoffe | 2.14 o) | Organische Peroxide | 2.15 p) | Korrosiv gegenüber Metallen | 2.16 2. Gesundheitsgefahren | 3 | a) | Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) | 3.1 b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut | 3.2 c) | Schwere Augenschädi- gung/Augenreizung | 3.3 d) | Sensibilisierung der Atem- wege oder der Haut | 3.4 e) | Keimzellmutagenität | 3.5 f) | Karzinogenität | 3.6 g) | Reproduktionstoxizität | 3.7 h) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, einmalige Exposition (STOT SE) | 3.8 i) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, wiederholte Exposition (STOT RE) | 3.9 j) | Aspirationsgefahr | 3.10 3. Umweltgefahren | 4 | Gewässergefährdend (akut und langfristig) | 4.1 4. Weitere Gefahren | 5 | Die Ozonschicht schädigend | 5.1 |
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