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Änderung § 211 SGG vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 211 SGG, alle Änderungen durch Artikel 25 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des SGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 211 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 211 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Text alte Fassung) § 211 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 211 |
(1) 1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. |
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