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Änderung § 52 SGG vom 01.01.2009
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§ 52 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 52 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 | |
(Text alte Fassung) Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten für den betroffenen Bereich die besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Landessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet das Bundessozialgericht. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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