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Änderung § 60 SGG vom 01.01.2009

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§ 60 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 60 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Für das Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)