Tools:
Update via:
Änderung § 132 SGG vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie des SGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 132 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 132 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 132 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3 Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4 Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3 Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4 Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. 5 Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. |
(2) 1 Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2 Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/951/al198110-0.htm