Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 109 SGG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 109 SGG, alle Änderungen durch Artikel 25 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 109 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 109 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 109


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. 2 Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. 2 Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.



(heute geltende Fassung)