Tools:
Update via:
Änderung § 137 SGG vom 01.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 137 SGG, alle Änderungen durch Artikel 4 FördElRV am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie des SGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 137 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 137 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 137 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. 3 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/951/al44140-0.htm