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Änderung § 4 KTFG vom 18.12.2019
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§ 4 KTFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 4 KTFG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen | |
(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu: 1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden, | |
(Text alte Fassung) 2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, 3. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen, 4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln. | (Text neue Fassung) 2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, 3. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, 4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen, 5. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln. |
(3) Der Bund kann dem Sondervermögen 'Energie- und Klimafonds' jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren. (4) 1 Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2 Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3 Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres. |
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