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Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (1. VermVerkProspGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 6 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 VermVerkProspGebV § 2, § 3, Anlage
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „Absatz 2 und" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro." - c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs- prospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000 |
2 | Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen Ver- kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver- bindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000 |
3 | Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG (§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 1,55 |
4 | Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver- bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 77 |
5 | Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000 |
6 | Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000 |
7 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4 VerkProspG) | 2.000 |
8 | Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) | 1.000 |
9 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100" |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Sanio
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