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Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (4. SVRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) jeweils in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 3 und § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 SVRV § 12, § 18, § 20b (neu)
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2010 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend." - b)
- In Absatz 1a werden die Wörter „nur in einer Fußnote der Jahresrechnung" durch die Wörter „im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen."
- 3.
- Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b Anwendungsbestimmung
§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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