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§ 1 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 bis 15 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) Ottokraftstoff ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
- 1.
- unter die Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49 oder 2710 12 50 der Kombinierten Nomenklatur fällt und
- 2.
- zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist.
(3) Dieselkraftstoff ist jedes Gasölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
- 1.
- unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 16 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und
- 2.
- verwendet wird zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne
- a)
- der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, oder
- b)
- der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist.
(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der
- 1.
- unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 16 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und
- 2.
- für den Betrieb von Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist, die in den folgenden Rechtsakten der Europäischen Union genannt werden:
- a)
- Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9),
- b)
- Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist, oder
- c)
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist.
(5) Schiffskraftstoff ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018.
(6) Gasöl für den Seeverkehr ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.
(7) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.
(8) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.
(9) Leichtes Heizöl ist jedes Erdölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder Hydrotreatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe September 2019, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt.
(10) 1Schweres Heizöl ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe September 2019, bei 250 Grad Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat ergibt. 2Kann die Destillation nicht anhand der Methode DIN EN ISO 3405, Ausgabe September 2019, durchgeführt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweres Heizöl eingestuft.
(11) Einführer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.
(12) Vermischer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen vermischt oder die Vermischung veranlasst.
(13) 1Großverteiler ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. 2Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.
(14) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.
(15) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen V. v. 28. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 m.W.v. 29. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 1 10. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
aktuell vorher | 20.12.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 05.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 10. BImSchV Einschränkungen (vom 29.05.2024)
... Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 , die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die ...
§ 13 10. BImSchV Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (vom 29.05.2024)
... (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 . (6) Der Betreiber eines Ladepunktes hat die Verbraucherinformation nach ...
§ 14 10. BImSchV Nachweisführung (vom 29.05.2024)
... mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagern, haben ...
§ 16 10. BImSchV Ausnahmen (vom 29.05.2024)
... Antrag Ausnahmen von § 4 Absatz 6 bis 9 und § 10 für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 , soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer ... einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers mit Kraft- und Brennstoffen nach § 1 Absatz 4 bis 10 führen würde. Die Bewilligungen können unter Bedingungen erteilt und mit ...
§ 18 10. BImSchV Überwachung (vom 29.05.2024)
... vorzulegen. Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers ... für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu ...
§ 19 10. BImSchV Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff
... Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach § 1 Absatz 4 bis 10 hat der für den ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde die ... Kenntnis erhält. (2) Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach § 1 Absatz 4 bis 10 hat die für die Zollabfertigung vom Einführer vorgelegten ...
Anlage 17 10. BImSchV (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder des Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (vom 29.05.2024)
... Dieselkraft- stoff gemäß § 1 Absatz 4 Gasöl für den Seeverkehr gemäß § 1 Absatz 6 ... § 1 Absatz 4 Gasöl für den Seeverkehr gemäß § 1 Absatz 6 Schiffsdiesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige ... gemäß § 1 Absatz 6 Schiffsdiesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffskraft- stoffe gemäß § 1 Absatz 8 ... § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffskraft- stoffe gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres ... gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 ... gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 Menge in t ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren ... Diesel- kraftstoff gemäß § 1 Absatz 4 Gasöl für den See- verkehr gemäß ... Absatz 4 Gasöl für den See- verkehr gemäß § 1 Absatz 6 Schiffs- diesel gemäß § 1 Absatz 7 ... § 1 Absatz 6 Schiffs- diesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 1 ... 1 Absatz 7 Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 ... § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 ... § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 Menge in t ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht ... folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 ... flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Für ... 18 Absatz 2 Satz 4)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 ... (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 . (6) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einen ... Diesel- kraftstoff gemäß § 1 Absatz 4 Gasöl für den See- verkehr gemäß ... 1 Absatz 4 Gasöl für den See- verkehr gemäß § 1 Absatz 6 Schiffs- diesel gemäß § 1 Absatz 7 ... gemäß § 1 Absatz 6 Schiffs- diesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 1 ... § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 ... § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 ... gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 Menge in t ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: „Inhaltsübersicht § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 ... flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „18" durch die ... Dieselkraft- stoff gemäß § 1 Absatz 4 Gasöl für den Seeverkehr gemäß § 1 Absatz 6 ... § 1 Absatz 4 Gasöl für den Seeverkehr gemäß § 1 Absatz 6 Schiffsdiesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige ... gemäß § 1 Absatz 6 Schiffsdiesel gemäß § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffskraft- stoffe gemäß § 1 Absatz 8 ... § 1 Absatz 7 Sonstige Schiffskraft- stoffe gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres ... gemäß § 1 Absatz 8 Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 ... gemäß § 1 Absatz 9 Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 Menge in t ...
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