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§ 4 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, paraffinischer Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote
(1) Dieselkraftstoff der Qualität „B7" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022, genügt.
(2) Dieselkraftstoff der Qualität „B10" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 16734, Ausgabe September 2022, genügt.
(3) Paraffinischer Dieselkraftstoff der Qualität „XTL" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt.
(4) Wer Dieselkraftstoffe nach Absatz 2 der Qualität „B10" mit mehr als 7 Volumenprozent Fettsäuremethylester oder paraffinische Dieselkraftstoffe nach Absatz 3 der Qualität „XTL" anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Dieselkraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „B7" mit einem maximalen Fettsäuremethylester-Gehalt von 7 Volumenprozent anzubieten.
(5) 1Absatz 4 gilt nicht für Abgabestellen, an denen in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren weniger als 500 Kubikmeter Dieselkraftstoff nach den Absätzen 1 bis 3 in den Verkehr gebracht wurden. 2Für nichtöffentliche Abgabestellen findet Absatz 4 ebenfalls keine Anwendung. 3Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff nicht überschreitet.
(7) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.
(8) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 15,0 Gramm pro Kilogramm Schiffsdiesel nicht überschreitet.
(9) Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen Gasöle für Binnenschiffe und andere flüssige Kraftstoffe nur dann verwendet werden, wenn ihr Schwefelgehalt den für Dieselkraftstoff nach Absatz 6 zulässigen Schwefelgehalt nicht überschreitet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen V. v. 28. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 m.W.v. 29. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 4 10. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
aktuell vorher | 20.12.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 05.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel (vom 29.05.2024)
... Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die den Anforderungen ...
§ 12 10. BImSchV Einschränkungen (vom 29.05.2024)
... den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 6 bis 8 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr ...
§ 14 10. BImSchV Nachweisführung (vom 29.05.2024)
... der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder 2. nach ...
§ 16 10. BImSchV Ausnahmen (vom 29.05.2024)
... zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie §§ 5 bis 9a bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- ... im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 4 Absatz 6 bis 9 und § 10 für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, soweit die Einhaltung ...
§ 18 10. BImSchV Überwachung (vom 29.05.2024)
... Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen ... 1. anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind, und 2. anhand der ... der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 6 bis 9 und nach § 10 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.05.2024)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder b) § 3 Absatz 1, § 4 ... oder Absatz 8 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder b) § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 , §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11, einen ... zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet, 4. entgegen § 4 Absatz 9 einen ... 3 oder § 4 Absatz 4 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet, 4. entgegen § 4 Absatz 9 einen dort genannten Kraftstoff verwendet, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine ...
Zitat in folgenden Normen
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 5 ChemVerbotsV Anforderungen und Ausnahmen (vom 16.02.2024)
... gelten nicht für die Abgabe von 1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2 , §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der ...
See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 13 SeeUmwVerhV Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff (vom 20.12.2019)
... nicht mehr als 8,0 beträgt. (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. ...
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 2 13. BImSchV Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieser Verordnung ist Kraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt. (8) „Dieselmotoranlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... 2 werden die Wörter „ „Normal" oder" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 590, ... der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender ... Satz 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 13. Anlage 1a wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; ... den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; ... 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz ... 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3, § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie ... 3, § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ... LNG-Tankstellen" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt. 18. § ... In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz ... „(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an ... Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN ... durch die Angabe „Anlage 16" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt. d) Absatz 5 ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In ... 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „ § 4 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen. bbb) In Buchstabe b werden ... bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 4 Absatz 5 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, paraffinischer Dieselkraftstoff, Gasöl und andere ... worden ist." g) Die Absätze 16, 17 und 18 werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, ... 16, 17 und 18 werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, paraffinischer Dieselkraftstoff, Gasöl und andere ... wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) ... Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. diese ... Dezember 2022, und". 10. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 8" ersetzt. 11. ... Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „ § 4 Absatz 6 bis 8" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... anzugeben." 12. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 13. ... 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 ... § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder ... LNG-Tankstellen" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt. 15. ... 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „ § 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen ... 1. anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind, und 2. anhand der ... „Anlage 17" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt. d) ... 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „ § 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ § 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8" ... Wörter „§ 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Wörter „ § 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden nach der Angabe ... 7 oder Absatz 8" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden nach der Angabe „ § 4 Absatz 1" die Wörter „, Absatz 2 oder Absatz 3" eingefügt. ... nach den Wörtern „§ 3 Absatz 2 oder Absatz 3" die Wörter „oder § 4 Absatz 4" eingefügt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz ... § 4 Absatz 4" eingefügt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 4 Absatz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 3 ... cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 5" durch die Angabe „ § 4 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ...
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