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§ 13 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
(1) 1Der Betreiber einer Zapfstelle hat an den entsprechenden Zapfsäulen und Zapfventilen die Qualität des jeweiligen Kraftstoffs gemäß der Sätze 2 und 3 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
- 1.
- schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Super" oder „Super Plus" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bioethanol" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;
- 2.
- schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung „Super E10" oder „Super Plus E10" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;
- 3.
- Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;
- 4.
- Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 16734, Ausgabe September 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel B10" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Biodiesel" und „Verträgt Ihr Fahrzeug B10? Herstellerinformation beachten (z. B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)! Im Zweifel Diesel B7 tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;
- 5.
- paraffinischer Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Paraffinischer Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" und „Verträgt Ihr Fahrzeug XTL? Herstellerinformation beachten (z.B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;
- 6.
- Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, das den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet;
- 7.
- Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet;
- 8.
- Autogas, das den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe April 2022, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Autogas" und dem Zeichen nach Anlage 10 gekennzeichnet;
- 9.
- Erdgas- und Biogaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen, wobei für die Anforderungen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge die Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 11 werden gekennzeichnet
- a)
- sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in den Verkehr gebracht werden
- aa)
- mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 11 oder
- bb)
- mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 12, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist, oder
- b)
- sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in den Verkehr gebracht werden
- aa)
- mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 13;
- 10.
- Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl" und dem Zeichen nach Anlage 15 gekennzeichnet;
- 11.
- Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten" und dem Zeichen nach Anlage 16 gekennzeichnet;
- 12.
- Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Wasserstoff" und dem Zeichen nach Anlage 17 gekennzeichnet.
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze."
(3) Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.
(4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann
- 1.
- als „schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet,
- 2.
- als „stickstoffarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm und sein Stickstoffgehalt 140 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.
(6) 1Der Betreiber eines Ladepunktes hat die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß der Sätze 2 und 4 am Ladepunkt anzubringen. 2In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, der Text „Laden von E-Fahrzeugen" einzutragen. 3Für das Zeichen in Abschnitt B des Zeichens wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. 4In Abschnitt C des Zeichens ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen V. v. 28. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 m.W.v. 29. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 13 10. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
aktuell vorher | 20.12.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 05.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 10. BImSchV Nachweisführung (vom 29.05.2024)
... oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die ...
§ 15 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (vom 29.05.2024)
... die Hersteller sind für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil ...
§ 18 10. BImSchV Überwachung (vom 29.05.2024)
... die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe 1. anhand der ... 6.4 der DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013. (2) Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 § 14 Absatz 1 oder 2 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 ... Ausgabe Dezember 2003. Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 mit dem Begriff „schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden ... Ausgabe Januar 2022. Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.05.2024)
... 4. entgegen § 4 Absatz 9 einen dort genannten Kraftstoff verwendet, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, 6. entgegen § 13 ... Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, 6. entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, ...
§ 21 10. BImSchV Übergangsvorschriften (vom 20.12.2019)
... Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den ... deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist. (2) § 13 Absatz 6 , § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. ...
Anlage 7 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Zeichen Paraffinischer Diesel XTL (vom 29.05.2024)
Anlage 11 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (vom 29.05.2024)
Anlage 12 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (vom 29.05.2024)
Anlage 13 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (vom 29.05.2024)
Anlage 14 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (vom 29.05.2024)
Anlage 15 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (vom 29.05.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... 2010, oder h) DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, und". 8. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ... Ausgabe Dezember 2003. Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff „schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden ... ersetzt. 13. Anlage 1a wird wie folgt gefasst: „Anlage 1a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1) [image:2014/2014I1894_1.gif|Abb. Plakette Super schwefelfrei (BGBl. ... mm". 14. Anlage 1b wird wie folgt gefasst: „Anlage 1b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1) [image:2014/2014I1894_2.gif|Abb. Plakette Super Plus schwefelfrei ... 16. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „Anlage 2a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2) [image:2014/2014I1894_3.gif|Abb. Plakette Super E10 schwefelfrei ... mm". 17. Anlage 2b wird wie folgt gefasst: „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2) [image:2014/2014I1895_1.gif|Abb. Plakette Super Plus E10 ... 19. Anlage 8 wird Anlage 8a und wie folgt gefasst: „Anlage 8a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8) [image:2014/2014I1895_2.gif|Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff ... Nach Anlage 8a wird folgende Anlage 8b eingefügt: „Anlage 8b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 9) [image:2014/2014I1895_3.gif|Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung ... § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ... Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage ... Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ... Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 ... Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ) Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anlage ... Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) ... (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Anlage 9 ... Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ) Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz ... Satz 1 Nummer 6) Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ) Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 ... aa) Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 ... bb) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (zu § 13 ... aa) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ) Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz ... b Doppelbuchstabe bb) Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz ... 1 Satz 1 Nummer 8) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ) Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) ... alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ) Anlage 16 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die ... nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen." 14. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen ... in Luftfahrzeugen." 14. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (1) Wer gewerbsmäßig oder im ... wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 " durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt. bb) In ... In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 und ... sind 1. für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 15, jeweils Teil ... die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 13 " die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" eingefügt. bb) In ... d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „ § 13 Absatz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. ... c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, ... Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den ... deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist. (2) § 13 Absatz 6 , § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. ... 1a bis 9 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 16 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Zeichen Super ... Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Zeichen Super Plus ... Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Zeichen Super E10 ... Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Zeichen Super Plus E10 ... Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ) Zeichen Diesel ... Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Zeichen Biodiesel ... Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Zeichen Ethanolkraftstoff [image:2019/2019I2749_1.gif|Zeichen (BGBl. 2019 I S. ... Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ) Zeichen Autogas ... Anlage 9 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H ... Anlage 10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L ... Anlage 11 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H ... Anlage 12 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L ... Anlage 13 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl [image:2019/2019I2752_1.gif|Zeichen ... Anlage 14 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten [image:2019/2019I2752_2.gif|Zeichen ... Anlage 15 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ) Zeichen Wasserstoff ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung ... § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ... Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage ... Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ... Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 ... Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ) Anlage 6 Zeichen Diesel B10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) ... Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 Zeichen Diesel B10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Anlage 7 Zeichen Paraffinischer Diesel XTL (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) ... (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anlage 7 Zeichen Paraffinischer Diesel XTL (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Anlage 8 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Anlage ... Diesel XTL (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Anlage 8 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ) Anlage 9 Zeichen Ethanolkraftstoff (E85) (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) ... (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Anlage 9 Zeichen Ethanolkraftstoff (E85) (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ) Anlage 10 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) Anlage ... (E85) (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) Anlage 10 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 ... Satz 1 Nummer 8) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 ... aa) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ) Anlage 13 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 ... bb) Anlage 13 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz ... b Doppelbuchstabe aa) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ) Anlage 15 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz ... 1 Satz 1 Nummer 10) Anlage 15 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ) Anlage 16 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12) ... alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11) Anlage 16 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 ) Anlage 17 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die ... 2 bis 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 8" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die Hersteller sind für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil ... die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe 1. anhand ... vor Nummer 1 die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „ § 13 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „DIN EN ... 4 wird wie folgt gefasst: „Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN ... Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 6 und 7 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Zeichen Diesel B10 [image:2024/2024I169_7_1.gif|Zeichen Diesel B10 (BGBl. 2024 I Nr. ... Diesel B10 (BGBl. 2024 I Nr. 169 S. 7)] Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Zeichen Paraffinischer Diesel XTL [image:2024/2024I169_7_2.gif|Zeichen ... Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 8 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. c) Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 9 und in der ... Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 9 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. d) Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 10 und in der ... Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 10 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. e) Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 11 und in der ... Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 11 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. f) Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 12 und in der ... Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 12 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. g) Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 13 und in der ... Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 13 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. h) Die bisherige Anlage 12 wird aufgehoben. i) Die ... Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 14 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. j) Die bisherige Anlage 14 wird Anlage 15 und in der ... Die bisherige Anlage 14 wird Anlage 15 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" ersetzt. k) Die bisherige Anlage 15 wird Anlage 16 und in der ... Die bisherige Anlage 15 wird Anlage 16 und in der Überschrift werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12" ersetzt. ... die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12" ersetzt. l) Die bisherige Anlage 16 wird Anlage 17 und wie folgt ...
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