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§ 18 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 18 Überwachung



(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe

1.
anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind, und

2.
anhand der vorgeschriebenen Verfahren

a)
der DIN-Normen

aa)
DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013,

bb)
DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004,

cc)
DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000,

dd)
DIN EN ISO 4257, Ausgabe März 2002,

ee)
DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022, sowie

b)
des DVGWs-Arbeitsblatts G 264, Ausgabe Februar 2019.

2Für Otto- und Dieselkraftstoffe ergeben sich die zu beprobenden Kraftstoffeigenschaften aus Abschnitt 6.4 der DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013.

(2) 1Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 § 14 Absatz 1 oder 2 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. 2Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. 3Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. 4Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 17 zu verwenden. 5Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) 1Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 6 bis 9 und nach § 10 entspricht. 2Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind.

(4) 1Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:

1.
nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019,

2.
nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022, oder

3.
nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022.

(5) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

3Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 mit dem Begriff „schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019, oder

2.
nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022.

4Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe Oktober 2020, zu verwenden.

(6) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001,

2.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

3.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

(7) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

(8) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt elektronisch über das Online-Datenerfassungstool FQMS-Portal bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.





 

Frühere Fassungen von § 18 10. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 05.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 10. BImSchV Zugänglichkeit der Normen (vom 20.12.2019)
... bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. Das in § 18 Absatz 1 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.05.2024)
... oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 17 10. BImSchV (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder des Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (vom 29.05.2024)
...  Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: gelieferte Menge:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... AEG, § 16 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 18 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 3 Absatz 2 und 3 11. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... Angabe „DIN V-" durch die Angabe „DIN SPEC" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... mm". 21. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) 1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die ... Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge: ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
...  § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und ... oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 )". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 ... c) In Satz 3 wird die Angabe „und DIN SPEC" gestrichen. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Anlage 16 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 ) Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit ... Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
...  § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und ... oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 )". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die ... 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Die bisherige Anlage 16 wird Anlage 17 und wie folgt gefasst: „Anlage 17 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 ) Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder des Lieferanten über die Beschaffenheit ... Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: gelieferte Menge:  ...