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§ 20 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
- § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 9 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 7.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 8.
- entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 9.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 10.
- entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 11.
- entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder
- 12.
- entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen V. v. 28. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 m.W.v. 29. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 20 10. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
aktuell vorher | 20.12.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 05.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 10. BImSchV Übergangsvorschriften (vom 20.12.2019)
... Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung ... ist. (2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden. (3) § 15 Absatz 1 ist für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... 2003." d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Übergangsvorschriften § 22 ... das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe November 2003, zu verwenden." 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen." 21. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt: „§ 21 ... Übergangsvorschriften (1) Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung ... ist. (2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden. (3) § 15 Absatz 1 ist für ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Übergangsvorschriften § 22 ... über das Online-Datenerfassungstool FQMS-Portal" eingefügt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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