Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 10. BImSchV vom 05.12.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV am 5. Dezember 2014 und Änderungshistorie der 10. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 13 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen


(Text alte Fassung)

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Super schwefelfrei', 'Super Plus schwefelfrei' oder 'Normal schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung 'Normal schwefelfrei' kann auch 'Benzin schwefelfrei' verwendet werden; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 5 % Bioethanol' deutlich sichtbar anzubringen.

2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung 'Super E10 schwefelfrei', 'Super Plus E10 schwefelfrei' oder 'Normal E10 schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung 'Normal E10 schwefelfrei' kann auch 'Benzin E10 schwefelfrei' verwendet werden; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise 'Enthält bis zu 10 % Bioethanol' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!' deutlich sichtbar anzubringen.

3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Dieselkraftstoff schwefelfrei' und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 7 % Biodiesel' deutlich sichtbar anzubringen.

4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung 'Biodiesel' und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.

5.
Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Ethanolkraftstoff (E85)' und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet.

6. Flüssiggaskraftstoff, der
den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe November 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Flüssiggas' und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet.

7. Erdgaskraftstoffe,
die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung 'Erdgas H' oder 'Erdgas L' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet.

8.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff' und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: 'Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.' Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein.

(3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als 'schwefelarm' bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.

(4)
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber einer Zapfstelle hat an den entsprechenden Zapfsäulen und Zapfventilen die Qualität des jeweiligen Kraftstoffs gemäß der Sätze 2 und 3 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1. schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Super' oder 'Super Plus' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis 'Enthält bis zu 5 % Bioethanol' muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

2. schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung 'Super E10' oder 'Super Plus E10' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise 'Enthält bis zu 10 % Bioethanol' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!' müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Diesel' und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet; der Hinweis 'Enthält bis zu 7 % Biodiesel' muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

4. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 16734, Ausgabe September 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Diesel B10' und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet; die Hinweise 'Enthält bis zu 10 % Biodiesel' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug B10? Herstellerinformation beachten (z. B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)! Im Zweifel Diesel B7 tanken!' müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

5. paraffinischer Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Paraffinischer Diesel' und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet; die Hinweise 'Enthält bis zu 7 % Biodiesel' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug XTL? Herstellerinformation beachten (z.B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)!' müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

6.
Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, das den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Biodiesel' und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet;

7.
Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Ethanolkraftstoff (E85)' und dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet;

8. Autogas, das
den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe April 2022, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Autogas' und dem Zeichen nach Anlage 10 gekennzeichnet;

9. Erdgas- und Biogaskraftstoffe,
die den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen, wobei für die Anforderungen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge die Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 11 werden gekennzeichnet

a) sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in den Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung 'Erdgas H' und dem Zeichen nach Anlage 11 oder

bb) mit der Bezeichnung
'Erdgas L' und dem Zeichen nach Anlage 12, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist, oder

b) sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in den Verkehr gebracht werden

aa) mit der Bezeichnung 'Erdgas H' und dem Zeichen nach Anlage 13;

10.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl' und dem Zeichen nach Anlage 15 gekennzeichnet;

11. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten' und dem Zeichen nach Anlage 16 gekennzeichnet;

12. Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Wasserstoff' und dem Zeichen nach Anlage 17
gekennzeichnet.

2 Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. 3 Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: 'Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.'

(3) Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.

(4)
Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann

1.
als 'schwefelarm' bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet,

2. als 'stickstoffarm' bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm und sein Stickstoffgehalt 140 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht
überschreitet.

(5)
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.

(6) 1 Der Betreiber eines Ladepunktes hat die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß der Sätze 2 und 4 am Ladepunkt anzubringen. 2 In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, der Text 'Laden von E-Fahrzeugen' einzutragen. 3 Für das Zeichen in Abschnitt B des Zeichens wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. 4 In Abschnitt C des Zeichens ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben.