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Änderung § 18 10. BImSchV vom 20.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 10. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BImSchV10ÄndV am 20. Dezember 2019 und Änderungshistorie der 10. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 10. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | § 18 10. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Überwachung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9 genannten DIN-, DIN EN- und DIN SPEC-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN 51750 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe Dezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009, vorgeschriebenen Verfahren. 2 Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung. (2) 1 Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. 2 Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. 3 Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. 4 Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden. 5 Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen. (3) 1 Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. 2 Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe 1. anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind, und 2. anhand der vorgeschriebenen Verfahren a) der DIN-Normen aa) DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, bb) DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, cc) DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, dd) DIN EN ISO 4257, Ausgabe März 2002, ee) DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022, sowie b) des DVGWs-Arbeitsblatts G 264, Ausgabe Februar 2019. 2 Für Otto- und Dieselkraftstoffe ergeben sich die zu beprobenden Kraftstoffeigenschaften aus Abschnitt 6.4 der DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013. (2) 1 Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 § 14 Absatz 1 oder 2 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. 2 Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. 3 Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. 4 Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 17 zu verwenden. 5 Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen. (3) 1 Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 6 bis 9 und nach § 10 entspricht. 2 Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind. |
(4) 1 Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen: | |
1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, oder | 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019, 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022, oder |
3. nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012. | |
2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011. | 2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022. |
(5) 1 Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder 2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. 2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003. | |
3 Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff 'schwefelarm' ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011. | 3 Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 mit dem Begriff 'schwefelarm' ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: 1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019, oder 2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022. 4 Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff 'stickstoffarm' ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe Oktober 2020, zu verwenden. |
(6) 1 Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: 1. nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001, 2. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder 3. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. 2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. (7) 1 Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: 1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder 2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. 2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003. | |
(8) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission. | (8) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt elektronisch über das Online-Datenerfassungstool FQMS-Portal bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission. |
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