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Änderung § 9a 10. BImSchV vom 20.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung
§ 9a 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff


vorherige Änderung

 


Wasserstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)