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§ 7 - DG Bank-Umwandlungsgesetz (DGBankUmwG k.a.Abk.)

§ 7 Aufsichtsrat



(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die § 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § 104 des Aktiengesetzes und das Mitbestimmungsgesetz finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 7 DG Bank-Umwandlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DGBankUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGBankUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 16 KrZwMGEG Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
... gelten entsprechend." 4. In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ § 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5" ... In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „ § 7 Absatz 3 bis 5" ...