§ 5 Steuerbefreiungen
Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
- 1.
- Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
- 2.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
- 3.
- erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;
- 4.
- Abflüge von Fluggästen,
- a)
- die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
- b)
- die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- c)
- die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;
- 7.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500 Kilogramm bei Rundflügen;
- 8.
- Abflüge von Flugbesatzungen.
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interne Verweise§ 11 LuftVStG Steuersatz (vom 01.05.2024) ... Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen ...
§ 12 LuftVStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 01.04.2020) ... nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 13 LuftVStG Aufzeichnungspflichten ... Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 ... 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und 2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des LuftverkehrsteuergesetzesB. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1037
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011B. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 81
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 3/11 - (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes)
B. v. 16.11.2014 BGBl. I S. 1764
Entscheidung BVerfGE20141105 ... veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 24 HBeglG 2011 Inkrafttreten (vom 01.01.2011) ... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen ...
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