Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |

§ 1 Steuergegenstand



(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.

(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Startort:

ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;

2.
Luftverkehrsunternehmen:

ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die es zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berechtigt ist;

3.
Abflug:

das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt;

4.
Zielort:

der inländische oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unterbrochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne von § 4;

5.
Zwischenlandung:

Flugunterbrechungen von:

a)
mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen,

b)
mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land führen;

6.
Rundflug:

ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt;

7.
Flugbesatzung:

alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Drehflüglers, die

a)
mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,

b)
mit seiner technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur,

c)
mit der Sicherheit der Fluggäste oder

d)
mit der Versorgung der Fluggäste

befasst sind.


§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde



(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.

(2) 1Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. 2Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt. 3Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. 4Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. 5Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt. 6Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.




§ 4 Entstehung der Steuer



Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.


§ 5 Steuerbefreiungen



Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:

1.
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;

2.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;

3.
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;

4.
Abflüge von Fluggästen,

a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,

b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder

c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen

von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;

5.
(aufgehoben)

6.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;

7.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500 Kilogramm bei Rundflügen;

8.
Abflüge von Flugbesatzungen.




§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner



(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.

(2) Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.




§ 7 Registrierung



(1) 1Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. 2Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn

1.
zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder

2.
höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

(2) 1Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:

1.
der Name des Unternehmens,

2.
der Geschäfts- oder der Wohnsitz,

3.
die Rechtsform,

4.
der abweichende Ort der Buchführung sowie

5.
falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.

2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,

2.
ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,

3.
von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie

4.
eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.

3Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 4Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.

(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.




§ 8 Steuerliche Beauftragte



(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.

(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen des Antragstellers,

2.
den Geschäfts- oder den Wohnsitz,

3.
die Rechtsform,

4.
den abweichenden Ort der Buchführung sowie

5.
die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).

Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.




§ 9 Sicherheit



Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.


§ 10 Bemessungsgrundlage



Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.


§ 11 Steuersatz



(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro

2.
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro

3.
in anderen Ländern 70,83 Euro.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

1.
auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

2.
sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.




§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit



(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.




§ 13 Aufzeichnungspflichten



(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

1.
die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,

2.
der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,

3.
der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.


§ 14 Steueraufsicht



Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.


§ 15 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mitteilen.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 16 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten



(1) 1Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. 2Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen verlangen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der Europäischen Union zu beurteilen.




§ 18 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei

1.
Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen zu erlassen

a)
nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung,

c)
nach den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,

d)
in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und

e)
nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen,

2.
das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu regeln,

3.
das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,

4.
die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer gemäß § 9 näher zu bestimmen,

5.
Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer,

6.
(aufgehoben)

7.
nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei

1.
die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und

2.
nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bundespolizei, den für die Flugsicherung zuständigen Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Absatz 2 und 3 anzufordern.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
1im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2§ 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;

2.
1zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

2Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 3Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden.




§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften



(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.

(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass eine vollständige Steuerbefreiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.

(5) § 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




Anlage 1 (zu § 11)



Albanien
Algerien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Kosovo
Kroatien
Lettland
Libyen
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Marokko
Moldau, Republik
Monaco
Montenegro
Niederlande
Nordmazedonien, Republik
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Tunesien
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich
Weißrussland
Zypern




Anlage 2 (zu § 11)



Afghanistan
Ägypten
Äquatorialguinea
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahrain
Benin
Burkina Faso
Cöte d’Ivoire
Dschibuti
Eritrea
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Guinea
Guinea-Bissau
Irak
Iran, Islamische Republik
Israel
Jemen
Jordanien
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kirgisistan
Kuwait
Libanon
Liberia
Mali
Mauretanien
Niger
Nigeria
Oman
Pakistan
Palästinensische Gebiete
São Tomé und Príncipe
Saudi-Arabien
Senegal
Sierra Leone
Sudan
Südsudan
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Togo
Tschad
Turkmenistan
Uganda
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate
Zentralafrikanische Republik