Tools:
Update via:
§ 3 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
(2) 1Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. 2Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt. 3Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. 4Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. 5Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt. 6Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488 m.W.v. 1. Januar 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 LuftVStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LuftVStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3 , 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 3 EnergieStGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
... vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9532/a168951.htm