§ 8 Steuerliche Beauftragte
(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.
(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des
§ 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Namen des Antragstellers,
- 2.
- den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- den abweichenden Ort der Buchführung sowie
- 5.
- die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (
§ 14) erforderlich erscheinen.
(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
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interne Verweise§ 6 LuftVStG Steuer- und Haftungsschuldner (vom 01.04.2020) ... das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte ( § 8 ) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind ...
§ 7 LuftVStG Registrierung (vom 01.04.2020) ... Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. ... Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen. (3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere ...
§ 16 LuftVStG Bußgeldvorschriften ... übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen ... § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ... zur Registrierung nach § 7 näher zu regeln, 3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln, 4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ...
Zitat in folgenden NormenHauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 426
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
§ 3 LuftVStDV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ... werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder ... rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht; 4. der Steuerschuldner legt zur Zahlung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Zitate in aufgehobenen TitelnHauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158; aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781; aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487; aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175; aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
§ 15 HZAZustV Hauptzollamt Gießen ... aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der ...
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