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Änderung § 17 LuftVStG vom 28.03.2024

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§ 17 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 17 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten


(1) 1 Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. 2 Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen verlangen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind.

(Text alte Fassung)

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen.

(Text neue Fassung)

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der Europäischen Union zu beurteilen.