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Änderung § 6 LuftVStG vom 01.01.2013
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§ 6 LuftVStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 6 LuftVStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Steuerschuldner | |
(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner. | |
(Text alte Fassung) (2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. | (Text neue Fassung) (2) Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. |
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