Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 LuftVStG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 LuftVStG, alle Änderungen durch Artikel 3 EnergieStGuaÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des LuftVStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

(Text alte Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 8,00 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 25,00 Euro

3. in anderen Ländern 45,00 Euro.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. 3 Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. 4 Abweichend von Satz 3 werden für das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Einnahmen des Jahres 2012 geschätzt. 5 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(Text neue Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro

3. in anderen Ländern 42,18 Euro.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. 3 Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. 4 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)