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Änderung § 6 LuftVStG vom 01.04.2020

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§ 6 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 6 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2492
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 6 Steuerschuldner


(Text neue Fassung)

§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner


(Textabschnitt unverändert)

(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.

(2) Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.



(heute geltende Fassung)