Synopse aller Änderungen des LuftVStG am 01.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2024 durch Artikel 1 des 2. HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

(Text alte Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13,03 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 33,01 Euro

3. in anderen Ländern 59,43 Euro.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro. 3 Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. 4 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(Text neue Fassung)

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro

3. in anderen Ländern 70,83 Euro.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

2. sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.






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