§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung
(1)
1Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren.
2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren.
3§ 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.
(2)
1Im Rahmen einer Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinsitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren.
2Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.
(3)
1Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß
§ 12 nicht überschreiten.
2Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann.
3Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
4Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.
(5) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten,
- 2.
- die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann,
- 3.
- Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten,
- 4.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen.
2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018) ... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ... (7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige ... Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt ...
Zitat in folgenden NormenSanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 72 SAG Grundsätze der Bewertung (vom 01.01.2018) ... die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter ... gefasst: „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... über Restrukturierungsmaßnahmen § 5 (weggefallen) § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung § 6a ... für folgende Maßnahmen verwenden: 1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges ... „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ... Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." ... Rechtsträger gewährt werden." 8. § 5 wird aufgehoben. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 ... der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten." 10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... 6a, 6b, 7, 7a und 8, 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und 3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen. (2) Zur ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ... 1 und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
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