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§ 7 - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,
- 2.
- Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,
- 3.
- die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und
- 4.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.
(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 7 RStruktFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 4 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 RStruktFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a RStruktFG Maßnahmen des Restrukturierungsfonds (vom 26.06.2021)
... eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7 , 5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der ...
§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018)
... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ... an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt ...
§ 13 RStruktFG Wirtschaftsführung und Rechnungslegung (vom 02.04.2022)
... (4) Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, ...
Zitat in folgenden Normen
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 96 SAG Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen. (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... Unionszweigstelle" eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... § 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen ... eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7 , 5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der ... oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7 " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses ... und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7 " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." ... der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Rekapitalisierung; ... zu unterrichten." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (1) Der Restrukturierungsfonds kann ... dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen ... aufzunehmen 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7 , 7a und 8, 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2 , § 11 Satz 1 und 3, § 11a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1 ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen. (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ...
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