§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
(1)
1Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen.
2Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen.
3Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,
- 2.
- Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,
- 3.
- die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und
- 4.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.
2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018) ... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ... an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt ...
Zitat in folgenden NormenSanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... Unionszweigstelle" eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen ... eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7 , 5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der ... oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7 " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses ... und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7 " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3 , § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und ... „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." ... der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Rekapitalisierung; ... zu unterrichten." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (1) Der Restrukturierungsfonds kann ... dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen ... aufzunehmen 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7 , 7a und 8, 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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