§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß
§ 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8 , 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... Wörter „der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt. 13. In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturierungsfonds kann" die Wörter ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger § 9 Stellung im ... Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8 , 7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger ... Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind." 13. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber ... erfüllt sind." 13. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger Der ... 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8 , 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und ... 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung ... solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den ...
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