§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
(1)
1Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern.
2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
(2)
1Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten.
2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- die Art der Vermögenswerte, die besichert oder erworben werden können,
- 2.
- die Art der Besicherung oder des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
- 3.
- Obergrenzen für die Besicherung oder den Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,
- 4.
- Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert oder erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Restrukturierungsfonds übernommenen Risiken und
- 5.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absätzen 1 und 2 dienen.
2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018) ... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ... Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt ...
Zitat in folgenden NormenSanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 72 SAG Grundsätze der Bewertung (vom 01.01.2018) ... Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... Vermögensverwaltungsgesellschaft, 2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer ... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. f) Absatz 7 wird aufgehoben. 9. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung § 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung § ... Vermögensverwaltungsgesellschaft, 2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner ... „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." ... 6 unverzüglich zu unterrichten." 10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Besicherung und Erwerb von ... 10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „ § 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung (1) Der ... Kredite aufzunehmen 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a , 6b, 7, 7a und 8, 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
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