§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung
(1)
1Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren.
2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,
- 2.
- Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,
- 3.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.
2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
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interne Verweise§ 4 RStruktFG Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen (vom 01.01.2018) ... Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ... Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt ...
Zitat in folgenden NormenSanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 72 SAG Grundsätze der Bewertung (vom 01.01.2018) ... befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, 3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre ... „(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter ... Unionszweigstelle" eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 10. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung § 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung § 7 Rekapitalisierung; ... oder gruppenangehörigen Unternehmens, 3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine ... „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ... gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." ... zu unterrichten." 10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; ... Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten. § 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung (1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ... Kredite aufzunehmen 1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b , 7, 7a und 8, 2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
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