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§ 17 - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 17 Übergangsvorschriften



(1) (aufgehoben)

(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.

(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.





 

Frühere Fassungen von § 17 RStruktFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 4 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuellvor 01.01.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 RStruktFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b RStruktFG Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds (vom 01.01.2016)
... 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... den beitragspflichtigen Instituten" ersetzt. 30. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsvorschriften (1) ... 30. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Übergangsvorschriften (1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
...  § 15 Steuern § 16 Parlamentarische Kontrolle § 17 Übergangsvorschriften". 2. § 1 wird wie folgt geändert:  ... 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember ... durch das Wort „Instituten" ersetzt. 18. Folgender § 17 wird angefügt: „§ 17 Übergangsvorschriften (1) ... ersetzt. 18. Folgender § 17 wird angefügt: „ § 17 Übergangsvorschriften (1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... „nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt. 7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben. 8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, ... 12i Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Abwicklungsbehörde" ...