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§ 11a - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
(1) Die Abwicklungsbehörde überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds:
- 1.
- gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,
- 2.
- gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. 2Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden.
(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Abwicklungsbehörde die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt.
(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen.
(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 11a RStruktFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 4 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
aktuell | vor 06.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a RStruktFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11b RStruktFG Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer (vom 01.01.2018)
... Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden ...
§ 17 RStruktFG Übergangsvorschriften (vom 17.07.2020)
... (3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds § 11b ... Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 16. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den ... Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „ § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds (1) Die ... die Anstalt vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden ... (3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 , § 11b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 2 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11a Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. II 2014 S. 1299)" ein Komma und die Wörter ... vom 27. Januar 2021 (BGBl. II 2021 S. 843, 844)" eingefügt. 2. In § 11a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Buchstabe d und e" durch die Wörter „Absatz ...
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