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Änderung § 13 RStruktFG vom 28.12.2020
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§ 13 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 13 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. (2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anstalt stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf. (2) (aufgehoben) |
(3) 1 Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. | |
(4) 1 Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2 Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der nach § 3a Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen. | (4) 1 Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2 Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. |
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