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Änderung § 12 RStruktFG vom 30.06.2012

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§ 12 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 12 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds


(Text neue Fassung)

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute erbracht. 2 Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten zu decken. 3 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. 4 Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie.

(2) 1 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011, zu leisten. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. 3 Die Anstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen.

(3) 1 Die Anstalt hat mit
der Entscheidung über die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. 3 Sofern eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. 4 Sonderbeiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten. 5 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. 6 Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. 7 Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kreditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu unterrichten.

(4) 1 Die Höhe
der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Absatz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. 2 Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. 3 Die in einem Kalenderjahr erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. 4 Bei Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zahlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2 nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. 5 Die Anstalt kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(5) 1 Nach Abschluss der Maßnahmen des Restrukturierungsfonds, für welche
die Sonderbeiträge erhoben worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. 2 Sie hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu erstatten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Absatz 6 verwendet worden sind.

(6)
1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. 2 Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro. 3 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 4 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(7) 1 Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die
für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln. 2 Das Nähere kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt werden.

(8)
1 Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9)
1 Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kreditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinstituten hierzu bevollmächtigt wird. 2 Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten werden diesen in diesem Fall über den Verband bekannt gegeben. 3 Eine Bekanntgabe der Festsetzungen an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband angehört, ist in diesem Fall entbehrlich.

(10)
1 Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich auf 70 Milliarden Euro. 2 Das Nähere über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Die Höhe der Jahresbeiträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. 4 Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sind:

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist,

2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genussrechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren,

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken,

4. Eigenkapital.

5
Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. 6 Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. 7 Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten.

(11) 1 Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an
den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 5 Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.



(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

(2) 1 Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde. 2 Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. 3 Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss.

(2a) 1 Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen
der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. 2 Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. 3 Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. 4 Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind. 5 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird. 6 Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.

(2b)
1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3)
1 Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. 2 Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.

(4)
1 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird. 2 Die Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.

(5)
1 Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. 2 Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. 3 Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen. 4 Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. 5 Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. 6 Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.

(heute geltende Fassung)