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Änderung § 10 RStruktFG vom 01.01.2013
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§ 10 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 10 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vermögenstrennung | |
(Text alte Fassung) Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. | (Text neue Fassung) 1 Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2 § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. 3 Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. |
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