Tools:
Update via:
Änderung § 6 RStruktFG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WpIGEG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 6 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Garantie | (Text neue Fassung)§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung |
(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Sicherung von Ansprüchen gegen den übernehmenden Rechtsträger übernehmen, die resultieren aus 1. der den übernehmenden Rechträger nach § 48j Absatz 4 oder § 48k Absatz 3 des Kreditwesengesetzes treffenden Haftung; 2. der den übernehmenden Rechträger nach § 48l Absatz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht zur Leistung des Vorschusses; 3. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48m Absatz 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kreditinstitut; 4. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48s Absatz 2 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht zur Entschädigung des Kreditinstituts. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden. (2) Der Restrukturierungsfonds kann zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen übernehmen. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten. (3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 zu begebenden Garantien darf das 20fache der Summe der angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 Absatz 1, maximal 100 Milliarden Euro, nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen einer Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Soweit das Garantievolumen nach Absatz 3 nicht erreicht wird, kann der Restrukturierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro übernehmen. Die Garantieermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Garantieermächtigung nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist. (5) Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt zu erheben. | (1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. 3 § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden. (2) 1 Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinsitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. 2 Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten. (3) 1 Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 nicht überschreiten. 2 Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 3 Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 4 Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben. (5) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten, 2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann, 3. Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten, 4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen. 2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9535/al0-46249.htm