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Änderung § 12e RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 12e RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12e RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a


vorherige Änderung

 


Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.