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Änderung § 12 RStruktFG vom 26.06.2011
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§ 12 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung | § 12 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds | |
(1) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute erbracht. 2 Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten zu decken. 3 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. 4 Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie. (2) 1 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011, zu leisten. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. 3 Die Anstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen. (3) 1 Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. 3 Sofern eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. 4 Sonderbeiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten. 5 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. 6 Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. 7 Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kreditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu unterrichten. (4) 1 Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Absatz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. 2 Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. 3 Die in einem Kalenderjahr erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. 4 Bei Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zahlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2 nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. 5 Die Anstalt kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. (5) 1 Nach Abschluss der Maßnahmen des Restrukturierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. 2 Sie hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu erstatten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Absatz 6 verwendet worden sind. (6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. 2 Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro. 3 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 4 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (7) 1 Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln. 2 Das Nähere kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt werden. (8) 1 Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (9) 1 Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kreditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinstituten hierzu bevollmächtigt wird. 2 Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten werden diesen in diesem Fall über den Verband bekannt gegeben. 3 Eine Bekanntgabe der Festsetzungen an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband angehört, ist in diesem Fall entbehrlich. | |
(Text alte Fassung) (10) 1 Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich auf 70 Milliarden Euro. 2 Das Nähere über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vor Erlass zuzuleiten. 4 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, kann die Bundesregierung die Rechtsverordnung unverändert erlassen. 7 Die Höhe der Jahresbeiträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. 8 Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sind: | (Text neue Fassung) (10) 1 Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich auf 70 Milliarden Euro. 2 Das Nähere über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Die Höhe der Jahresbeiträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. 4 Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sind: |
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist, 2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genussrechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren, 3. Fonds für allgemeine Bankrisiken, 4. Eigenkapital. | |
9 Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. 10 Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. 11 Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten. | 5 Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. 6 Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. 7 Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten. (11) 1 Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 5 Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht. |
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