Änderung § 12e RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 12e RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12e RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten


vorherige Änderung

 


Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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