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Änderung § 7 RStruktFG vom 01.01.2016

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§ 7 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2 Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2 Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. 3 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,

3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

vorherige Änderung

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(5)
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.



(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.