Änderung § 12e RStruktFG vom 01.01.2016

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§ 12e RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12e RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten


(Text neue Fassung)

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a


vorherige Änderung

Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.



Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

(heute geltende Fassung) 



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