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Änderung § 11a RStruktFG vom 01.01.2018
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§ 11a RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11a RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds: | (Text neue Fassung) (1) Die Abwicklungsbehörde überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds: |
1. gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen, 2. gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen. | |
(2) 1 Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. 2 Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden. (3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Anstalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt. | (2) 1 Die Abwicklungsbehörde überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. 2 Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden. (3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Abwicklungsbehörde die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt. |
(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen. (5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. |
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