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Änderung § 17 RStruktFG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 CovStMG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 17 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Übergangsvorschriften | |
(1) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können. | (Text neue Fassung) (2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können. |
(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden. |
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