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Artikel 4 - Restrukturierungsgesetz (RStruktG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 StFG § 2, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 6, § 8a, § 9, § 10, § 10a, § 13
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". - 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."
- 3.
- In § 3 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt" ersetzt.
- 4.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt."
- e)
- Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet werden." - f)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank," gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf" ersetzt.
- 5.
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an- 1.
- Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
- 2.
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
- 3.
- die Zentralnotenbanken,
- 4.
- mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder
- 5.
- mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder
- 6.
- kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,
(3) § 10a bleibt unberührt.(4) Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit." - 6.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „400 Milliarden Euro" durch die Wörter „300 Milliarden Euro" ersetzt.
- 7.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften erstellt werden können." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Organisation" die Wörter „, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung" eingefügt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Aufbringung der Eigenmittel durch die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder durch Dritte sowie über die Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Beteiligung an der Abwicklungsanstalt und die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten,".
- bbb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
- cc)
- In Satz 7 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „im elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sonstige Veröffentlichungen erfolgen ebenfalls im elektronischen Bundesanzeiger."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Satz 6 werden die Wörter „Verlustausgleichspflicht der Anstalt" durch die Wörter „Verlustausgleichspflicht des Fonds" und die Wörter „Rückgriffsanspruch der Anstalt" durch die Wörter „Rückgriffsanspruch des Fonds" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1a Satz 4 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „den Fonds" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt, wird dieser gemäß den Regelungen in den Statuten der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten der Abwicklungsanstalt oder gegebenenfalls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten über diesen Saldo keine Regelung treffen, ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen."
- d)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8, die §§ 25b bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes." - e)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 4 werden jeweils die Wörter „Verlustausgleichs- oder Nachschusspflicht" durch das Wort „Verlustausgleichspflicht" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 5 werden die Wörter „Verlustausgleichs- oder Nachschusspflichten" durch das Wort „Verlustausgleichspflichten" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Abwicklungsanstalten können im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesellschaften erwerben."
- f)
- In Absatz 10 Satz 5 werden die Wörter „, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1," gestrichen und die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, 3 und 4" ersetzt.
- 8.
- In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a" und die Wörter „70 Milliarden Euro" durch die Wörter „50 Milliarden Euro" ersetzt.
- 8a.
- In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt:„(2a) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig.(2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungsschwelle nicht erreicht, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.(2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Absätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind."
- 9.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" das Wort „laufend" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Leitungsausschusses" die Wörter „sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens" eingefügt.
- 10.
- In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht."
Zitierungen von Artikel 4 Restrukturierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RStruktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 RStruktG Inkrafttreten
... Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010, Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten am Tag nach ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Eingangsformel FMSASatzV
... des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, ...
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Eingangsformel FMSAKostVEV
... vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) ...
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Eingangsformel FMStANeuOV
... Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Eingangsformel FMSASatzVÄndV
... Grund des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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