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Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz - RStruktG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2011 KredReorgG



Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität".

b)
Nach der Angabe zu § 45b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 45c Sonderbeauftragter".

c)
Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:

„§ 46a (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 46c wird wie folgt gefasst:

„§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen".

e)
Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„4a.
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

§ 48a Übertragungsanordnung

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung

§ 48f Durchführung der Ausgliederung

§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j Partielle Rückübertragung

§ 48k Partielle Übertragung

§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n Unterrichtung

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

§ 48r Rechtsschutz

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung".

f)
Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „46a" durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „46a bis 46c" durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „46a bis 46c" durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c" ersetzt.

3.
In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 4" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen" durch die Wörter „die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten" ersetzt.

5.
§ 22o wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.

6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist."

7.
§ 36 Absatz 1a wird aufgehoben.

8.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts die Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere

1.
eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der Entwicklung der bankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen,

2.
Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen zu prüfen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,

3.
über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten,

4.
ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.

Die Annahme, dass das Institut die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn sich

1.
die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen ist oder

2.
die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und keine Tatsachen offensichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestanforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten werden.

Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;

2.
bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen;

3.
anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind;

4.
die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken;

5.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben;

6.
die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, und

7.
anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung oder Liquidität des Instituts nachhaltig wiederhergestellt werden soll (Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten ist.

Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 sowie der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt oder teilweise aussetzen.

(4) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt

1.
gegenüber einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen und

2.
gegenüber einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.

(5) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Im Falle einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung ganz oder teilweise erlöschen, wenn

1.
das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarkstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind,

2.
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fortbesteht oder

3.
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden.

Eine solche Anordnung darf insbesondere ergehen, wenn

1.
von den Ansprüchen auf Gewährung variabler Vergütung Anreize ausgehen, die einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts entgegenstehen, oder

2.
anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variable Vergütung zu gewähren. Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütung hätte gewähren können, ist die variable Vergütung angemessen zu kürzen.

Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Institute müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."

9.
Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:

„§ 45c Sonderbeauftragter

(1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.

(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben;

2.
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;

3.
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 vorliegen;

4.
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 3 beeinträchtigt ist;

5.
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;

6.
zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut beachtet werden;

7.
einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen;

8.
Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 zu überwachen;

9.
eine Übertragungsanordnung nach § 48a vorzubereiten;

10.
Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen.

(3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.

(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.

(6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.

(7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen."

10.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,

5.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

6.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

11.
§ 46a wird aufgehoben.

12.
§ 46b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen."

13.
§ 46c wird wie folgt gefasst:

„§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.

(2) Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind. Die Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen zu können. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt."

14.
§ 46d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „oder § 46a Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder § 46a Abs. 1" gestrichen.

15.
Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 4a eingefügt:

„4a.
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

§ 48a Übertragungsanordnung

(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung).

(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn

1.
das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und

2.
sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen lässt.

Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Lenkungsausschuss handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt ihres Handelns erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können. Die Entscheidung des Lenkungsausschusses wird durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorbereitet.

(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung

(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn

1.
das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt;

2.
das modifizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt;

3.
die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert decken oder

4.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden.

Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,

2.
der Umfang der von dem Institut aufgenommenen Einlagen,

3.
die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden,

4.
die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

5.
die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes.

(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame Einschätzung schriftlich.

§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass der Übertragungsanordnung eine Frist setzen, binnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf welche Weise die Bestandsgefährdung abgewendet werden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wiederherstellungsplan sind die Maßnahmen anzugeben, aufgrund derer

1.
die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungsplans (Umsetzungsfrist) abgewendet und

2.
die Angemessenheit der Eigenmittel und die ausreichende Liquidität langfristig sichergestellt

werden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan die Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhöhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen, dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen besteht. Legt das Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist keinen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen des Satzes 2 genügt oder macht es die im Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben aus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesanstalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem Kreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung der Bestandsgefährdung hatte.

(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den Anforderungen des Absatzes 1 genügender Wiederherstellungsplan, wenn unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran bestehen, dass der übermittelte Reorganisationsplan geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine Übertragung auch während eines eingeleiteten Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn, es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorganisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden wird.

(3) Die Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn der übernehmende Rechtsträger der Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertragungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst ergehen, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.

(5) Die Übertragungsanordnung darf einen Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechtsträger vorsehen, wenn

1.
der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer juristischen Person verfasst ist,

2.
der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat,

3.
der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige Geschäftsleiter verfügt,

4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht über die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügt,

5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen genügt,

6.
das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 den Betrag von 5 Millionen Euro unterschreitet oder

7.
der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des Rechtsträgers oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme und Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht erlaubt.

Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasst, so soll der übernehmende Rechtsträger in derselben Rechtsform verfasst sein.

(6) Die Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die Übertragungsanordnung ist auch gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. Sie ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Absatz 4.

§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Gegenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner Gesamtheit positiv ist. Die Gegenleistung besteht aus Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger. Wenn die Anteilsgewährung für den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder den Zweck der Übertragungsanordnung zu vereiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu bemessen.

(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der übertragenen Gegenstände stehen. Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds oder staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Überwindung der Bestandsgefährdung erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zugunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Unterstützungsleistungen im Sinne des Satzes 2.

(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen, der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und bestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung. Der Prüfungsbericht ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung angemessen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in der Übertragungsanordnung festgesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungsberichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des Berichts neu. Die Angemessenheit der neu festgesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erstprüfung befasste Prüfer als zur Durchführung dieser Prüfung bestellt.

(4) Ist eine abschließende und verlässliche Bewertung der zu übertragenden Gegenstände bis zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht möglich, kann der Übertragungsanordnung eine vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung festzusetzen und die endgültige Bewertung nachzuholen. § 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Angemessenheit der vorläufigen Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die endgültige Bewertung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach § 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k, ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestimmende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prüfen.

(5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1 bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären, ob der Wert der übertragenen Gegenstände den geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden Anteile erreicht. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemessenheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die Kapitalerhöhung als durchgeführt.

(6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertragenden Gegenstände negativ, soll die Übertragungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit). Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten oder Rangstufen ist das Verhältnis maßgebend, in welchem die Verbindlichkeiten unterschiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinander stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung

(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens die folgenden Angaben:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des übernehmenden Rechtsträgers,

2.
die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens des Kreditinstituts einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht,

3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag),

4.
die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit,

5.
den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse durch gesonderte Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen werden können,

6.
die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger der Übertragung in der vorgeschriebenen Form zugestimmt hat.

(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten

1.
zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am übernehmenden Rechtsträger,

2.
zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliederung, insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem Kreditinstitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt wird und

3.
zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung des Wertes nach Nummer 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Absatz 2 angewendet wurden.

(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

§ 48f Durchführung der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf Grundlage der Übertragungsanordnung und der Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers. Ein Ausgliederungsvertrag, ein Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungsbeschluss der Anteilsinhaberversammlung des Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht erforderlich.

(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresabschluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, sofern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt; die Bundesanstalt kann für diesen Zweck von dem Institut eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz verlangen. In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten Werte angesetzt werden.

(3) Das Kreditinstitut und der übernehmende Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen sind neben der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Übertragungsanordnung und der notariellen Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.

(4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Übertragungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.

(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zurückgenommen werden.

(6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen. Bei der Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlasses oder des Vollzugs einer Übertragungsanordnung gerichtet sind, sind die Folgen zu berücksichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach sich zieht.

§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut und dem übernehmenden Rechtsträger wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung

1.
gehen die von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger über und

2.
entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbindlichkeit.

(3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1 Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen. Für die Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.

(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht werden im Zweifel an die durch die Ausgliederung geschaffene Lage angepasst.

(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über die zur Fortführung der übertragenen Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers.

(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die Übertragungsanordnung und die Ausgliederung führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

1.
für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich nicht darin erschöpfen, dass das Schuldverhältnis übertragen wurde oder dass die Voraussetzungen für seine Übertragung vorlagen,

2.
für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründet sind und

3.
soweit bei einer partiellen Übertragung die Anforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten werden.

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.

§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem ausländischen Recht, nach welchem die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Das Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliederungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen es unterliegt. Der übernehmende Rechtsträger stellt das Kreditinstitut von den in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei, das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung des Gegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.

(3) Vermögensgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinstitut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung im Ausland gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.

§ 48j Partielle Rückübertragung

(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1 können weitere Rückübertragungsanordnungen ergehen.

(2) Die Rückübertragungsanordnung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger und dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzugeben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 48f Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung. Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinstituts verblieben.

(3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, sowie die für diese bestellten Finanzsicherheiten ausgenommen. Satz 1 gilt auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausgliederungsgegenstände richtet sich nach deren Bedeutung für eine effektive und kosteneffiziente Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkeiten nach der in einem Insolvenzverfahren über Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen Rangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die Entscheidung über eine nur teilweise Rückübertragung von Verbindlichkeiten.

(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann.

(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenes Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Beendigung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang der Erklärung beim übernehmenden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zurückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die sich aus der Beendigung eines solchen Schuldverhältnisses ergeben würden, gelten als mitübertragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung eingebunden, gelten sämtliche von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner, die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige Ansprüche, die aus der Anwendung der Aufrechnungsvereinbarung resultieren würden, als mitübertragen. Gleiches gilt für Rahmenverträge, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse eingebunden sind. Die Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Vertragsgegner ist über die Rückübertragung unverzüglich zu unterrichten.

(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 48k Partielle Übertragung

(1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertragung). In diesem Fall hat die Übertragungsanordnung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2 nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzugeben, die von der Ausgliederung erfasst werden; alternativ können die Ausgliederungsgegenstände angegeben werden, die beim Institut verbleiben.

(2) Ausgliederungsgegenstände, für die Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanzsicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zusammen mit den durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenständen übertragen werden. Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Sicherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dürfen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmenverträgen übertragen werden, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände ist § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre.

(4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des Instituts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Vertragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.

(5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliederung, die auf einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnungen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanordnungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut aus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. § 35 bleibt unberührt.

(2) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanierungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat, kann die Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben; die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekanntzugeben. Zur Zustimmung

1.
zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient,

2.
zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,

3.
zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und

4.
zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem Kreis der Anteilsinhaber

kann das Institut nicht angewiesen werden. Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kreditinstituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 und § 48r Absatz 3 zu verfolgen.

(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen.

(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

(5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Kreditinstituts gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten prüft. § 45c Absatz 6 sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile erforderlich sind. Sanierungsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten Angaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.

(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststellung der Erreichung des Sanierungsziels durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungsziels oder zur Überwindung der Bestandsgefährdung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.

(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Weisung, ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Falle einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Handelsregister eingetragen, so soll der dem Institut nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem Institut erlittene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten entsprechend für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt das Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach § 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den Beschluss auch darauf stützen, dass die dem Institut eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist.

(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die Bundesanstalt bis zur Erreichung des Sanierungsziels

1.
Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,

2.
Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder

3.
Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.

Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.

(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen und lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt wird.

(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären.

(9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durchsetzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liquidationsplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere ist die Bundesanstalt befugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisungen zu erteilen. Bieten die Geschäftsleiter keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge zu tragen.

§ 48n Unterrichtung

Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

(1) Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, so kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder das übergeordnete Unternehmen in seinem Bestand gefährdet und droht es dadurch andere gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der Gefährdung der anderen gruppenangehörigen Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht. Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet, wenn

1.
die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden oder

2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung auszusetzen.

Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend.

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 48r Rechtsschutz

(1) Die Übertragungsanordnung kann von dem Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.

(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die Übertragungsanordnung keine angemessene Gegenleistung für die Übernahme der Ausgliederungsgegenstände durch den übernehmenden Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf Anpassung der Gegenleistung gerichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach § 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlichkeit unangemessen hoch sei oder dass an ihre Stelle eine Gegenleistung treten müsse. War in der Übertragungsanordnung eine vorläufige Gegenleistung vorgesehen und weicht die endgültig festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.

(3) Für die Anfechtung von Weisungen der Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Weisungen können nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen des § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Ist der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut vom übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich fordern.

(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder gegen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1.
nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,

2.
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3.
nicht unmöglich ist.

(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat."

16.
In § 49 wird die Angabe „45 Abs. 1" durch die Angabe „45" und werden die Wörter „der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b" durch die Wörter „der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2010

16a.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

„§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Nummer 12 werden die Angabe „oder § 46a Abs. 1 Satz 1" und das Wort „jeweils" gestrichen.


Artikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 RStruktFG

(gesamter Text siehe Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)


Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 StFG § 2, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 6, § 8a, § 9, § 10, § 10a, § 13

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:

„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."

3.
In § 3 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt" ersetzt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt."

e)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet werden."

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf" ersetzt.

5.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3.
die Zentralnotenbanken,

4.
mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder

5.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

6.
kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,

soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.

(3) § 10a bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit."

6.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „400 Milliarden Euro" durch die Wörter „300 Milliarden Euro" ersetzt.

7.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften erstellt werden können."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Organisation" die Wörter „, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Aufbringung der Eigenmittel durch die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder durch Dritte sowie über die Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Beteiligung an der Abwicklungsanstalt und die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten,".

bbb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „im elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sonstige Veröffentlichungen erfolgen ebenfalls im elektronischen Bundesanzeiger."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 6 werden die Wörter „Verlustausgleichspflicht der Anstalt" durch die Wörter „Verlustausgleichspflicht des Fonds" und die Wörter „Rückgriffsanspruch der Anstalt" durch die Wörter „Rückgriffsanspruch des Fonds" ersetzt.

bb)
In Nummer 1a Satz 4 werden die Wörter „die Anstalt" durch die Wörter „den Fonds" ersetzt.

cc)
Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt, wird dieser gemäß den Regelungen in den Statuten der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten der Abwicklungsanstalt oder gegebenenfalls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten über diesen Saldo keine Regelung treffen, ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen."

d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8, die §§ 25b bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes."

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 4 werden jeweils die Wörter „Verlustausgleichs- oder Nachschusspflicht" durch das Wort „Verlustausgleichspflicht" ersetzt.

bbb)
In Satz 5 werden die Wörter „Verlustausgleichs- oder Nachschusspflichten" durch das Wort „Verlustausgleichspflichten" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Abwicklungsanstalten können im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesellschaften erwerben."

f)
In Absatz 10 Satz 5 werden die Wörter „, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1," gestrichen und die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, 3 und 4" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a" und die Wörter „70 Milliarden Euro" durch die Wörter „50 Milliarden Euro" ersetzt.

8a.
In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt:

„(2a) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig.

(2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungsschwelle nicht erreicht, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.

(2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Absätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind."

9.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" das Wort „laufend" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Leitungsausschusses" die Wörter „sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens" eingefügt.

10.
In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht."


Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 WStBG § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 7e, § 7f (neu), § 12, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20 (neu)

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen".

b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen muss. Abweichend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder ausschließlich von den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt."

c)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass in dem Beschluss festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage einzustellen ist. § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet des § 7c entsprechend. Im Fall des Satzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der Kapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien."

d)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."

3.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen des Finanzsektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 15."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend."

4.
In § 7b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Absatz 1 und 2 Satz 2" die Wörter „sowie Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

4a.
§ 7c Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen weder der Eintragung von Beschlüssen der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b noch der Umsetzung von damit verbundenen, nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach den §§ 7f und 15 entgegen."

5.
§ 7e wird wie folgt gefasst:

„§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll."

6.
Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

„§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen

Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,

1.
eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern,

2.
die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,

3.
die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,

4.
die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten, oder

5.
dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen.

Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden."

7.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes."

8.
Dem § 15 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Fonds an einem von ihm gestützten Unternehmen des Finanzsektors.

(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermögenseinlage des Fonds oder einvernehmliche Aufhebung einer stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes."

9.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „und keine Vertragsverletzung" eingefügt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar."

10.
Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Fonds."

11.
In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Übernahme" die Wörter „, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung" eingefügt.

12.
Folgender § 20 wird angefügt:

„§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

(1) Das Unternehmen des Finanzsektors ist verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des Fonds zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für die Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und die Erstellung von Wertpapierprospekten oder sonstigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind solche Wertpapierprospekte oder sonstige Angebotsunterlagen auch mehrsprachig und unter Beachtung der Anforderungen an derartige Unterlagen auch für das Angebot an institutionelle Anleger im Ausland zu erstellen.

(2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentlichen Angeboten von Beteiligungen oder Finanzinstrumenten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, der Umstrukturierung, der Refinanzierung, der Übertragung, der Veräußerung oder der Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des Fonds stehen, einschließlich der Kosten der Erstellung von Wertpapierprospekten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sind von dem Unternehmen zu tragen. Kosten, die dem Fonds in diesem Zusammenhang entstehen, sind dem Fonds zu erstatten.

(3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das Unternehmen im Zusammenhang mit Börsenzulassungen oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes. Wird der Fonds aufgrund einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder der mangelnden Verständlichkeit derartiger Wertpapierprospekte oder Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt das Unternehmen den Fonds von sämtlichen daraus entstehenden Schäden, Kosten und Auslagen frei. Dies gilt auch dann, wenn der Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat.

(4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf die Übernahme und Erstattung von Kosten gemäß Absatz 2 und auf die Freistellung gemäß Absatz 3 keine Anwendung."


Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 AktG § 93, § 142

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren."

2.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 EGAktG § 24

§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EStG § 4, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 12 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

„13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes."

2.
Dem § 52 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 2010 beginnen."


Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GKG § 6, § 23a (neu), § 53a (neu), Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut."

4.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben."

5.
Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650Sanierungsverfahren 0,5
1651 Die Durchführung des Sa-
nierungsverfahrens wird
nicht angeordnet:
 
Die Gebühr 1650 beträgt 0,2
1652Reorganisationsverfahren1,0
1653 Die Durchführung des Re-
organisationsverfahrens
wird nicht angeordnet:
 
Die Gebühr 1652 beträgt 0,2".



Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 RVG § 24

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23a folgende Angabe eingefügt:

„§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

2.
Nach § 23a wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung."


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 FamFG § 375

In § 375 Nummer 11 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5" gestrichen.


Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 PfandBG § 30, § 31, § 36a (neu)

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank."

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt."

b)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7" durch die Angabe „§ 45c Absatz 7" ersetzt.

4.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank

(1) Maßnahmen nach den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes finden keine Anwendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fortbestehen würden. Wird ein Reorganisationsverfahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger.

(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt.

(3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen. Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen."


Artikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 AnlEntG § 5, § 9

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 InvG § 17a, § 19i

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
In § 19i Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 ZAG § 15, § 16

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend."


Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 AnfG § 7

In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 16a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 PrüfbV § 10

In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird nach der Angabe „§ 25a Absatz 1 Satz 3" die Angabe „Nummer 1" gestrichen.


Artikel 17 Inkrafttreten



Die Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010, Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2010.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger