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Änderung § 24 ArbSchG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 ArbSchG, alle Änderungen durch Artikel 227 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ArbSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 ArbSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 24 ArbSchG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 227 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen |
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist, 2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und | |
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben. | 3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben. |
2 Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. |
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